Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- AG Rockenhausen, 07.04.2006 – OWi 34/06
- AG Aschersleben, 02.01.2023 – 6 OWi 301/22Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 13.04.2007 – 2 Qs 70/07
- BVerfG, 14.02.2023 – 2 BvR 653/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Prozessrechtliche Fristen dürfen vollständig ausgenutzt werden - Verletzung der Rechtsschutzgarantie sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei ungerechtfertigter Verwerfung eines WiedereinsetzungsantragsZitiert von 13
- AG Wuppertal, 05.07.2021 – 82 OWi-623 Js 547/21-12/21
- LG Münster, 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15
Zuletzt entschieden
- AG Büdingen, 04.09.2025 – 60 OWi 61/25
- AG Köln, 16.11.2023 – 582 OWi 65/23
- KG, 14.07.2021 – 3 Ws 187/21, 3 Ws 187/21 - 121 AR 140/21
22 Entscheidungen zu § 52 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/52#abs-1 (1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/52#abs-2 (2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.