Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/52#abs-1 (1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/52#abs-2 (2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 52 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Rockenhausen, 07.04.2006 – OWi 34/06
- AG Aschersleben, 02.01.2023 – 6 OWi 301/22Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 13.04.2007 – 2 Qs 70/07
- BVerfG, 14.02.2023 – 2 BvR 653/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Prozessrechtliche Fristen dürfen vollständig ausgenutzt werden - Verletzung der Rechtsschutzgarantie sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei ungerechtfertigter Verwerfung eines WiedereinsetzungsantragsZitiert von 13
- AG Wuppertal, 05.07.2021 – 82 OWi-623 Js 547/21-12/21
- LG Münster, 12.10.2015 – 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 02.07.2026 – 5 V 1509/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Büdingen, 04.09.2025 – 60 OWi 61/25
- AG Köln, 16.11.2023 – 582 OWi 65/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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